Gegenstand: § 12 Abs. 3 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung: Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit ist dem Grundmodul zu entnehmen [...].
Bewertung § 12 Abs. 3 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung
Gegenstand: § 12 Abs. 3 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung: Die Aufgabenstellung [...] für die häusliche Arbeit [ist] dem Grundmodul oder dem Inhalt der belegten Lehrveranstaltungen des Aufbaumoduls des gewählten Schwerpunktbereichs zu entnehmen; § 7 Abs. 1 S.2/3 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung:Der Prüfling teilt dem Prüfungsamt im Hinblick auf die Aufgabenstellung für die häusliche Arbeit vier Wochen vor Ablauf der Vorlesungszeit des Wintersemesters die belegten Lehrveranstaltungen des Aufbaumoduls im Schwerpunktbereich mit. Anderenfalls wird ihm eine Aufgabenstellung aus dem gewählten Schwerpunktbereich ohne Rücksicht auf die belegten Lehrveranstaltungen zugeteilt.
Bewertung: § 12 Abs. 3 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung
Gegenstand: § 4 Abs. 2 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung:Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den Inhalt einer belegten und dem Prüfling nach § 9 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Lehrveranstaltung des Grund- oder Aufbaumoduls des gewählten Schwerpunktbereichs. Sie kann sich darüber hinaus auch auf den Gegenstand der häuslichen Arbeit erstrecken; § 9 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung: "Das aus dem Grund- oder Aufbaumodul des Schwerpunktbereichs zu prüfende Rechtsgebiet wird dem Prüfling mit der Ladung mitgeteilt"
§ 11 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung
Vorpunkte insgesamt: Ungenügend Mangelhaft Ausreichend Befriedigend Vollbefriedigend Gut Sehr Gut
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Schwerpunktbereichsnote:
Staatliche Pflichtfachprüfung:
Gesamtnote:
Einzelnoten
§ 1 JurPrNotSkV
§ 17 Abs. 1 JAG NRW
§ 11 Abs.1 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung
Gesamtnoten
§ 2 JurPrNotSkV
§ 17 Abs. 2 JAG NRW
§ 11 Abs.2 Schwerpunktbereichsprüfungsordnung