Rückabwicklung

Der gerissene Gebrauchtwagenhändler V möchte einen uralten Golf II verkaufen, den er nun schon seit Jahren auf seinem Gelände anbietet. Er weiß aber, dass der Wagen erhebliche Probleme mit dem Motor hat und wahrscheinlich demnächst nicht mehr fahren wird. Der KFZ-Mechaniker K interessiert sich für den Wagen. Bei einer Probefahrt hört er seltsame Geräusche, ignoriert diese jedoch, weil er keine Lust hat, sich in seiner Freizeit den Motor anzusehen. V sagt K nichts über die Gefahr des Totalzusammenbruchs, weil er meint, K müsse als Automechaniker besser wissen, was er wolle.
K kauft das Auto und fährt damit zu seiner Oma im Westerwald und seiner Tante auf Rügen (insgesamt 4.000 km). Danach bleibt das Auto stehen und fährt nicht mehr weiter.
K möchte zurücktreten. V meint, K sei "selbst schuld". Im Übrigen habe er Anspruch auf Zahlung von 1.000 für die gefahrenen 4.000 km (0,25 pro km). K seinerseits entgegnet darauf, er habe ein neues Lenkrad im Tigerlook eingebaut (500 ) und die abgefahrenen Reifen ausgetauscht (500 ). Er begehrt Zahlung und erklärt hilfsweise die Aufrechnung.
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